Ersatzpflicht
Um Erholung und Freizeitaktivitäten zu ermöglichen, müssen beeinträchtigte oder nicht mehr frei zugängliche Wanderwege ersetzt werden. Auslöser dafür können zunehmender Verkehr oder dauerhafte Unterbrechungen sein. Die häufigste Beeinträchtigung ist eine Belagsänderung. Sprich: Wenn beispielsweise ein Naturbelag mit Asphalt oder Zement befestigt wird. In einem solchen Fall muss der betroffene Abschnitt durch einen anderen, gleichwertigen Weg mit geeigneter Oberfläche ersetzt werden. Diese Pflicht ergibt sich aus Artikel 7 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG) vom 4. Oktober 1985.
Vollzugshilfe und weitere Hilfsmittel
Vollzugshilfe
Vollzugshilfe Ersatzpflicht für Wanderwege
Die Vollzugshilfe
Ersatzpflicht für Wanderwege hilft bei Unsicherheiten bei der Anwendung der
rechtlichen Vorschriften und liefert praxisnahe Empfehlungen und Beispiele zu
zentralen Fragen der Ersatzpflicht.
Hilfsmittel
Vorlage Stellungnahme
Die Inhalte
einer Stellungnahme im Zusammenhang mit der Ersatzpflicht entsprechen
grundsätzlich jenen für eine Einsprache. Angaben hierzu finden sich im Merkblatt
Verbandsbeschwerderecht auf Seite 4.
Faktenblatt Belagseinbau von «grösseren Wegstrecken» auf Wanderwegen
Dieses Faktenblatt
erklärt wieso auch kürzere Wegstrecken von der Ersatzpflicht betroffen sind.
Merkblatt zur Erhaltung von Wanderwegen
Dieses Merkblatt legt dar, wie vor zugehen ist, wenn ein
Projektträger ein Projekt umsetzen will, bei welchem ein Wanderweg betroffen
ist.
Fallbeispiele
Kontakt
Pietro Cattaneo
- Nationale Koordination und Beratung Kantone: GR, TI, VS, UR
- Kurse Signalisation von Wanderwegen
- Beratungsthemen: Signalisation und Planung von Wanderwegen, Gefahrenprävention, Verantwortlichkeit, Haftung
+41 31 370 10 31