Fallbeispiel Ersatzpflicht, Roche d'Or JU

Realisierung eines Ersatzweges im Wald, Roche d'Or JU, 2002 - 2003

Ausgangslage

Die Gemeinde Roche-d’Or sanierte 2002 im Rahmen eines Meliorationsprojekts die Erschliessungswege zu mehreren Landwirtschaftsbetrieben. Im Rahmen dieses Vorhabens sollte ein Wegabschnitt, der Bestandteil des Wanderwegnetzes war, über eine Distanz von 500 Metern asphaltiert werden. Im Rahmen des Baubewilligungs- und des Subventionierungsverfahrens wurden die mitinteressierten kantonalen Ämter konsultiert. Das kantonale Amt für Raumplanung als zuständige Fachstelle für das Wanderwegnetz beurteilte den vorgesehenen Belagseinbau als ersatzpflichtigen Eingriff.

Massnahmen und Bilanz

Auf Antrag der Gemeinde erarbeitete das kantonale Amt für Raumplanung gemeinsam mit der Wanderweg-Fachorganisation (Association Jurassienne du Tourisme Pédestre AJTP) Varianten für den Ersatz des betroffenen Wanderwegabschnitts. Die Weginfrastruktur erlaubte keine Verlegung unter Ausnutzung bestehender Wege. Daher mussten Möglichkeiten für die Anlage eines neuen Wanderweges als Ersatz gefunden werden. Die erarbeiteten Varianten wurden den mitinteressierten kantonalen Ämtern, der Gemeinde sowie den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern zur Stellungnahme vorgelegt. Die Beteiligten entschieden sich schliesslich für eine Linienführung entlang einer Geländekante durch ein Waldstück, im Abstand von rund 50 Metern zum ursprünglichen Weg. Das Baubewilligungsverfahren für den Ersatzweg konnte ohne Einsprachen abgewickelt werden.

Rücksichtnahme auf die Anliegen des Naturschutzes und der Waldbewirtschaftung: Das betroffene Waldstück ist Eigentum des Kantons Jura. Die Projektierung und die Ausführung der Arbeiten erfolgten in enger Absprache mit dem kantonalen Amt für Umwelt, das sich auch um die forstlichen Anliegen kümmert, und mit dem zuständigen Revierförster. Die Anlage des Wanderweges Stand in keinem Konflikt zu den Zielen des Naturschutzes und der Bewirtschaftung des Waldes. Das Trassee wurde landschafts- und bodenschonend angelegt. Auf Terrainveränderungen wurde verzichtet. Es handelte sich um keine Rodung gemäss Art. 4 WaG.

DSCN1133

Neuangelegter Ersatz-Wanderweg im Abstand von 50 m zum ursprünglichen Wanderweg

Kommentar

Um Ersatz zu schaffen, werden in erster Priorität bestehende Wege mit geeigneter Oberfläche ausgenutzt, die noch nicht Bestandteil des Wanderwegnetzes sind. Wenn keine geeigneten zusammenhängenden Wege vorhanden sind, müssen die zur Verbindung erforderlichen Teilstücke gebaut oder als letzte Massnahme ein neuer Wanderweg angelegt werden. Letzteres war im vorliegenden Fall notwendig. Wesentliche Erfolgsfaktoren des Projekts waren dabei die enge Zusammenarbeit der kantonalen Stellen und der Eigentümerschaft sowie viel Sorgfalt bei der Projektierung und bei der Ausführung.

Tags

Fachwissen Kantonale Wanderweg-Fachorganisationen

Mit Klick auf ein Tag können Sie dieses in Ihrem Account hinzufügen und erhalten auf Ihre Interessen zugeschnittenen Content vorgeschlagen. Tags können nur in einem Account gespeichert werden.

Artikel wurde dem Warenkorb hinzugefügt.