Fallbeispiel Ersatzpflicht, Roche d'Or JU
Realisierung eines Ersatzweges im Wald, Roche d'Or JU, 2002 - 2003
Ausgangslage
Die Gemeinde Roche-d’Or sanierte 2002 im Rahmen eines Meliorationsprojekts die Erschliessungswege zu mehreren Landwirtschaftsbetrieben. Im Rahmen dieses Vorhabens sollte ein Wegabschnitt, der Bestandteil des Wanderwegnetzes war, über eine Distanz von 500 Metern asphaltiert werden. Im Rahmen des Baubewilligungs- und des Subventionierungsverfahrens wurden die mitinteressierten kantonalen Ämter konsultiert. Das kantonale Amt für Raumplanung als zuständige Fachstelle für das Wanderwegnetz beurteilte den vorgesehenen Belagseinbau als ersatzpflichtigen Eingriff.
Massnahmen und Bilanz
Auf Antrag der Gemeinde erarbeitete das kantonale Amt für Raumplanung gemeinsam mit der Wanderweg-Fachorganisation (Association Jurassienne du Tourisme Pédestre AJTP) Varianten für den Ersatz des betroffenen Wanderwegabschnitts. Die Weginfrastruktur erlaubte keine Verlegung unter Ausnutzung bestehender Wege. Daher mussten Möglichkeiten für die Anlage eines neuen Wanderweges als Ersatz gefunden werden. Die erarbeiteten Varianten wurden den mitinteressierten kantonalen Ämtern, der Gemeinde sowie den betroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern zur Stellungnahme vorgelegt. Die Beteiligten entschieden sich schliesslich für eine Linienführung entlang einer Geländekante durch ein Waldstück, im Abstand von rund 50 Metern zum ursprünglichen Weg. Das Baubewilligungsverfahren für den Ersatzweg konnte ohne Einsprachen abgewickelt werden.
Rücksichtnahme auf die Anliegen
des Naturschutzes und der Waldbewirtschaftung: Das
betroffene Waldstück ist Eigentum des Kantons Jura. Die Projektierung und die
Ausführung der Arbeiten erfolgten in enger Absprache mit dem kantonalen Amt für
Umwelt, das sich auch um die forstlichen Anliegen kümmert, und mit dem
zuständigen Revierförster. Die Anlage des Wanderweges Stand in keinem Konflikt
zu den Zielen des Naturschutzes und der Bewirtschaftung des Waldes. Das
Trassee wurde landschafts- und bodenschonend angelegt. Auf Terrainveränderungen
wurde verzichtet. Es handelte sich um keine Rodung gemäss Art. 4 WaG.
Neuangelegter Ersatz-Wanderweg im Abstand von 50 m zum ursprünglichen Wanderweg
Kommentar
Um Ersatz zu schaffen,
werden in erster Priorität bestehende Wege mit geeigneter Oberfläche
ausgenutzt, die noch nicht Bestandteil des Wanderwegnetzes sind. Wenn keine
geeigneten zusammenhängenden Wege vorhanden sind, müssen die zur Verbindung
erforderlichen Teilstücke gebaut oder als letzte Massnahme ein neuer Wanderweg
angelegt werden. Letzteres war im vorliegenden Fall notwendig. Wesentliche
Erfolgsfaktoren des Projekts waren dabei die enge Zusammenarbeit der
kantonalen Stellen und der Eigentümerschaft sowie viel Sorgfalt bei der
Projektierung und bei der Ausführung.